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Freitag, 13. Mai 2011

Der Shiitismus versus #Islam Teil11: Prostitution heißt bei den Shiiten "Ehe auf Zeit"!

In diesem Teil über einige Irrlehren der Shiiten will ich das Thema Ehe auf Zeit aufgreifen. Die Ehe auf Zeit ist bei den Shiiten sehr beliebt und sie brüsten sich damit, als ob sie ein Vorteil gegenüber anderen Glaubensvorstellungen darstellte. Ihre Söhne im Westen haben Freundinnen, mit denen sie solch eine Ehe auf Zeit eingehen, um kein schlechtes Gewissen bei ihrer Zina (Unzucht) haben zu müssen, und die shiitischen Eltern begrüßen dies auch noch und flüstern ihren Bekannten zu: "Er hat sie geheiratet". Was allerdings ihre Töchter anbetrifft, so sind sie nicht ganz so großzügig... Keinem Shiiten würde es in den Sinn kommen, freiwillig seine jungfräuliche Tochter einem Lüstling für eine kurze Ehe auf Zeit zur Verfügung zu stellen. Dieser Widerspruch offenbart, dass selbst die Shiiten die Unehrenhaftigkeit und Ungerechtigkeit gegenüber den Frauen darin erkennen. Dass sie es trotzdem praktizieren zeigt ihre Abgebrühtheit und die Ausschaltung ihres Gewissens durch die furchtbaren Lehren der shiitischen Doktrin.





Sprachlich gesehen, bedeutet Mut’ah „Genuss”. „Mut’ah Al-Nisaa’“: die Schiiten definierten diese Mut’ah als eine „Ehe” auf Zeit entgegen Bezahlung. Diese Praxis war in der vorislamischen Zeit weit verbreitet und auch in der frühislamischen Zeit von einigen Männern praktiziert, ähnlich dem Alkoholgenuss.
Dazu sagt Ibn Abbas (möge Allah mit ihm zufrieden sein):

„Mut’ah war zu Beginn des Islams. Wenn ein Mann in eine Stadt kam, in der er keine Bekannten hatte, heiratete er für die Zeit seines Aufenthaltes in der Stadt. Die Frau sorgte sich dann um seine Verpflegung und bereitete ihm das Essen zu. (Diese Praxis war gängig) bis der Vers offenbart wurde: „Außer gegenüber ihren Gattinnen oder denen, die sie von Rechts wegen besitzen” (23:6) Ibn Abbas erklärte, dass jede Beziehung, außerhalb dem verboten ist.”(Tirmidhi)


5.4.2        Ihre Illegalität im Lichte des Qur’ans und der Sunnah


Die Gelehrten des Islams erklärten den Verbot der Mut’ah auf der Basis des folgenden Verses:

Wohl ergeht es den Gläubigen, die sich in ihrem Gebet demütigen und sich von allem Nichtswürdigen fernhalten und die die Armensteuer entrichten und ihre Scham bewahren, außer gegenüber ihren Gattinnen (Azwajihim) oder denen, die sie von Rechts wegen besitzen; denn dann sind sie ja nicht zu tadeln. Wer aber etwas darüber hinaus begehrt: das sind die Übertreter. (23:1-7)

und auch:
Und die ihre Scham hüten außer gegenüber ihren Ehefrauen (Azwajihim) und denen, die sie von Rechts wegen besitzen; denn insofern sind sie nicht zu tadeln. (70:29-30)

Daraus wird deutlich, dass nur zwei Formen der Geschlechtsbeziehungen im Islam erlaubt sind. Zum einen die Heirat einer Frau, so dass sie zur Ehefrau wird, oder die Heirat mit einer Sklavin bzw. Kriegsgefangenen (Sklaverei war damals noch sehr weit verbreitet und der Islam hat Stück für Stück darauf hingearbeitet, die Sklaverei abzuschaffen, indem er ihre Quellen austrocknete). Eine Beziehung mit einer „gemieteten” Frau fällt dagegen weder unter die erste Kategorie noch unter die zweite. Dass es sich bei der Mut’ah nicht um eine Zawja also Gattin handeln kann, wird ersichtlich aus den Bestimmungen und Regelungen im Qur’an bezüglich der Zawja, wie zum Beispiel die Scheidung, das Erbrecht, Unterhaltsaufkommen, Zahl der Ehefrauen oder Einschränkungen bzgl. der Religion der Ehefrau. Im sunnitischen Islam ist außerdem eindeutig die Absicht, eine unbefristete Verbindung mit der Eheschließung einzugehen, eine unabdingbare Voraussetzung für ihre Gültigkeit.
Die Frau in der Mut’ah dagegen hat kein Erbrecht und wird nicht geschieden. In einem schiitischen Hadith heißt es bezüglich der Vorgehensweise bei der Mut’ah, dass Abu Abdallah lehrte, der Mann solle der Frau sagen: „Ich heirate dich durch Mut’ah, ohne Vererber und ohne Erbberechtigten für so und so viele Tage” (Wasa’el, 18. Kapitel) Von Ubaid bin Zararah wird übermittelt über seinen Vater, dass er Abu Abdallah fragte: „Ich erwähnte ihm die Mut’ah and fragte ihn, ob (die Frau) zu den vier Ehefrauen zählt. Er antwortete: „Heirate von ihnen 1000, denn sie sind Musta’jaraat (gemietete Frauen)” (Kafi, Tahzeeb, Wasa’el)
Von Ali bin Ja’far von seinem Bruder Musa bin Ja’far, der sagte: „Ich fragte ihn, wie oft man sie verlassen kann und wieder „heiraten” darf. Er sagte: „So oft, wie er will!”
Dagegen sagt Allah (subhana wa ta’ala), dass man nur dreimal die Ehefrauen scheiden darf und nur unter der Bedingung wieder zusammenleben kann, wenn die geschiedene Ehefrau vorher einen anderen Mann geheiratet hat – damit kein Spiel mit der Scheidung getrieben wird:

Der Scheidungsspruch ist zweimal (erlaubt), dann aber müsst ihr sie in Güte behalten oder im Guten entlassen. Und wenn er die Scheidung (ein drittes Mal und damit unwiderruflich) ausspricht, ist sie ihm nicht mehr erlaubt, ehe sie nicht einen anderen Gatten geheiratet hat. Wenn dieser sie entlässt, so begehen beide keine Sünde, wenn sie wieder zueinander zurückkehren in der Annahme, Allahs Gebote erfüllen zu können. Dies sind die Schranken Allahs, die Er verständigen Leuten klarmacht. (2:229-230)

Bei der Mut’ah steht die reine sexuelle Befriedigung im Vordergrund, denn es ist gemäß dem Schiitentum erlaubt auch nur für ein „Mal” Mut’ah zu machen:
Khalaf bin Hamad überlieferte: „Ich wurde gesandt zu Abu Al-Hassan (und fragte ihn): Was ist die kürzeste Zeitdauer für Mut’ah? Kann der Mann unter der Bedingung eines einzigen ,Males´ Mut’ah machen?´ Er antwortete: ,Ja´” (Wasa’el)
Im Gegensatz hierzu steht das Verhalten gegenüber einer Ehefrau (Zawja). So sagt
Allah (subhana wa ta’ala):

Zu Seinen Zeichen gehört auch, dass Er euch Gattinnen aus euch selbst schuf, damit ihr bei ihnen ruht. Und Er hat zwischen euch Liebe und Barmherzigkeit gesetzt. Darin sind fürwahr Zeichen für nachdenkliche Leute. (30:21)

Wie kann Liebe und Barmherzigkeit, oder Ruhe beim Partner aufkommen, wenn man eine derartige Mut’ah für eine Stunde schließt?
Was die Miete anbetrifft, so wurde überliefert in den schiitischen Quellen, dass sie bei der Mut’ah sogar eine Handvoll Weizen sein kann, wie Ja'far Al-Sadiq gemäß einem Hadith in Al-Kafi gesagt haben soll. Selbstverständlich handelt es sich bei den gemieteten Frauen um nichts anderes als Prostitution, die „gemieteten” Frauen sind demnach schlichtweg Prostituierte. Auch kein Geehrter der Shiiten wird erklären können, worin der Unterschied zwischen Mut’ah und Prostitution liegt. Umso schlimmer ist es, eine derartige verabscheuungswürdige Praxis mit dem Islam zu assoziieren zu versuchen, wo doch gerade der Islam jegliche unmoralische Handlungen zutiefst verurteilt, um den Frieden in der Gesellschaft zu erhalten!

Doch diejenigen, welche niemand zur Ehe finden, sollen keusch leben, bis Allah sie aus Seinem Überfluss reich macht (24:33)

Auch hier wird deutlich, dass Allah (subhana wa ta’ala) außerhalb einer ordentlichen Ehe keine andere Beziehung erlaubt und denjenigen Männern, die dazu niemanden finden, Keuschheit vorschreibt und NICHT als preiswerte Alternative die Mut’ah anbietet! Dass Mut’ah verboten ist, sieht man auch an dem Vers 4:24:

Und (verboten sind euch) verheiratete Frauen, außer denen, die ihr von Rechts wegen besitzt. Dies ist Allahs Vorschrift für euch. Und abgesehen davon ist es euch erlaubt, dass ihr mit eurem Vermögen (Ehefrauen zu erlangen) sucht, in KEUSCHHEIT und nicht in UNZUCHT.

Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überlieferte: „Bei der Schlacht von Khaibar verbot der Prophet (der Friede und Segen Allahs seien auf ihm)  Mut’ah Al-Nisaa’ und das Essen des Fleisches von Eseln.”(Sahih Buchari, Sahih Muslim, Ahmad, An-Nasa’i, Al-Tirmithi und Ibn Madscha)

Diese Überlieferung von Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) befindet sich sogar in den schiitischen Hadithsammlungen, wie im Istibsaar, Tahzeeb und Wasa’el, doch behaupten die Schiiten Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) hätte Taqiyya benutzt (also gelogen (!!)) und es nicht wirklich gemeint! Welche böse Verleumdung Alis (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dem Löwen Allahs! Als hätte Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) nicht den Mut, sich zu der Wahrheit zu bekennen!

Überliefert von Salama bin Al-Akwa (möge Allah mit ihm zufrieden sein): „Im Jahr von Autas gestattete der Gesandte Allahs (der Friede und Segen Allahs seien auf ihm) Mut’ah für drei Nächte, aber er verbot es danach.” (Sahih Muslim)

Überliefert von Rabi bin Sabra von seinem Vater, dass der Gesandte Allahs (der Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: „Ich habe euch die Mut’ah Al-Nisaa’ gestattet, aber Allah (subhana wa ta’ala) hat sie euch verboten bis zum Tag des Jüngsten Gerichtes. Jeder, der eine Mut’ahbeziehung zu einer Frau hat, soll sie deshalb gehen lassen und nichts von seinen Geschenken von ihr zurücknehmen.” (Sahih Muslim, Abu Dawud, An-Nasai und Ibn Madscha)

Aus diesen authentischen Hadithen werden zwei Dinge deutlich. Zum einen, dass der Prophet (der Friede und Segen Allahs seien auf ihm) in einer bestimmten Zeit unter bestimmten (schweren) Bedingungen für eine bestimmte Zeitspanne den Muslimen die Mut’ah erlaubte, nämlich einmal bei der Schlacht von Khaibar und später bei der Öffnung von Mekka. Zum anderen verdeutlichen die Hadithe, dass der Prophet (der Friede und Segen Allahs seien auf ihm) diese temporäre Genehmigung wieder aufhob und nach der Öffnung von Mekka sie bis zum Tag des Jüngsten Gerichtes für verboten erklärte. Man kann nun fragen, warum der Prophet (der Friede und Segen Allahs seien auf ihm) die Mut’ah überhaupt für eine bestimmte Zeit erlaubte. Der Grund ist vergleichbar mit dem Motiv für das schrittweise Verbieten des Alkohols. Die Mut’ah ebenso wie der Alkohol waren in der vorislamischen Zeit ein fundamentaler Bestandteil des Lebens der Araber. Um diese unislamischen Praktiken auszulöschen, setzte der Islam auf eine schrittweise „Behandlung”, um es den frühen Muslimen nicht zu schwer zu machen. So kam es auch, dass der Prophet (der Friede und Segen Allahs seien auf ihm) den Muslimen zu diesen beiden bedeutenden Ereignissen, in denen die Männer für längere Zeit ihre Frauen verlassen mussten und unter besonderer Anspannung standen, ihnen für kurze Zeit ausnahmsweise Mut’ah genehmigte aus Sorge, dass unter den Muslimen noch welche sind, die erst vor kurzem den Islam angenommen hatten und deren Glaube noch nicht stark genug war um sich zu „beherrschen”. Nachdem die Anspannung während des Dschihads zu Ende war, verbot der Prophet (der Friede und Segen Allahs seien auf ihm) gemäß obigem Hadith die Mut’ah endgültig. Sie heutzutage für legitim zu betrachten auf der Grundlage, dass der Prophet (der Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sie für kurze Zeit erlaubte, entspricht einer Legitimation des Alkohols, unter Ignorierung der letzten Anweisung des Propheten bzw. der Verse diesbezüglich aus dem Qur’an!
Die vier Fiqh-Schulen ebenso wie alle Gelehrten der Ahlu-s-Sunnah erklärten Mut’ah für verboten.


5.4.3        Widerlegung der Argumente der Shiiten


Das wichtigste Scheinargument der 12er Schiiten bezüglich der Mut’ah basiert auf folgendem Versausschnitt aus 4:24:

„Und gebt denen, die ihr genossen habt (Istamta’tum), ihre Brautgabe (Ujuurahunna).”

Dabei wird behauptet, dieser Vers beziehe sich auf Mut’ah aufgrund der folgenden Anhaltspunkte: Es ist von Genießen die Rede (Istamta’tum), was an Mut’ah erinnert, denn wie wir gesehen haben, bedeutet Mut’ah Genuss. Es ist von Ajr die Rede, also „Lohn” und nicht Mahr, also Brautgabe.
Zunächst sollte dazu angemerkt werden, dass der Muslim bevor er über Allahs Worte schreibt, untersuchen sollte, was die Tafsirgelehrten (Ausleger) zu dem jeweiligen Vers gesagt haben. Außerdem ist es unbedingt notwendig den Kontext der Verse zu beachten, um zu einer richtigen Interpretation zu kommen. In diesem Falle ignorieren die Schiiten nicht nur den Kontext, sondern zahlreiche andere Verse, die eine richtige Interpretation erst ermöglichen. Der Kontext dieses Verses ist dabei folgender:

Und (verboten sind euch auch) die Unbescholtenen unter den Frauen, mit Ausnahme derer, die ihr besitzt. Eine Vorschrift Allahs (für euch). Und davon abgesehen ist euch erlaubt, dass ihr mit eurem Vermögen (Ehefrauen zu erlangen) sucht, in Keuschheit und nicht in Unzucht. Und für (die Annehmlichkeiten) die ihr an ihnen genossen habt, gebt ihnen (als Entschädigung) die vorgeschriebene Morgengabe. Und es ist kein Vergehen (für euch, wenn ihr euch nach Aussetzen der Morgengabe(anders) einigt. Wahrlich, Allah ist wissend, weise. (4:24)

Wer diese Verse objektiv liest, wird sofort feststellen, dass der aus dem Kontext gerissene Versauschnitt nichts mit Mut’ah zu tun hat. Der Vers beginnt damit, dass es verboten ist schon verheiratete Frauen zu heiraten, mit der Ausnahme von Kriegsgefangenen. Es wäre natürlich vollkommen unlogisch anzunehmen, dass nun der letzte Abschnitt sich plötzlich auf Mut’ah beziehen würde, so als ob Allah (subhana wa ta’ala), nachdem Er uns zuerst diejenigen Frauen aufführte, die der Mann nicht heiraten darf (und zwar in einer ordentlichen Heirat), als Alternative zu diesen Frauen, ausschließlich die Mut’ah gestattet! Der darauf folgende Versauschnitt erklärt im Weiteren lediglich, dass jene Frauen, die „in Keuschheit und nicht in Unzucht” gesucht wurden, einen Anspruch auf Brautgabe haben.
Bezüglich der Behauptung, dass das benutzte Verb Istamta’tum ist und daher sich der Vers auf Mut’ah beziehen müsse, sei gesagt: Dies ist ein völliger Trugschluss. Zum einen, weil auch die ordentliche Ehe ein Genuss darstellt, so ist es nicht verwunderlich, wenn Allah (subhana wa ta’ala) dies an dieser Stelle hervorhebt. Zum anderen tritt dieses Verb an vielen Stellen im Qur’an auf, die offensichtlich nichts mit Mut’ah zu tun haben.
Bezüglich der Behauptung, der Versausschnitt würde sich auf Mut’ah beziehen, denn schließlich wurde dort von Ajr also Lohn gesprochen und nicht von Mahr (Brautgabe). Hier ist es ausreichend anzumerken, dass Ajr im Qur’an synonym benutzt wurde zu Mahr, was der folgende Vers zweifelsfrei belegt:

Und wer von euch nicht die Mittel hat, um freie, unbescholtene, gläubige Frauen zu heiraten, der (heirate jene) unter den gläubige Mägden, die euch gehören. Und Allah kennt euren Iman am besten. Die einen von euch sind von den anderen. Und heiratet sie mit Erlaubnis ihrer Angehörigen. Und gebt ihnen ihre Brautgabe (ujuurahunna = Plural von Ajr) auf angemessene Weise. Sie sollten keusch sein, nicht Unzucht treiben und sich keine Liebhaber nehmen. (4:25)

Dieser Vers kann sich nur auf die ordentliche Heirat beziehen, da gesagt wird, dass die Erlaubnis der Angehörigen eingeholt werden muss, während Mut’ah geheim vonstatten geht. Ein anderer Vers ist:

O Prophet! Wir erlaubten dir deine Gattinnen, denen du ihre Brautgabe (ujuurahunna) gegeben hast. (30:50)

Daneben gibt es zahlreiche Verse, die ebenfalls Ajr als Synonym für Brautgabe (Mahr) benutzen, daher ist das schiitische Argument hinfällig. Abgesehen davon wäre es undenkbar, dass die Sunnah bzw. der Prophet (der Friede und Segen Allahs seien auf ihm) eine Regel aus dem Qur’an abrogiert und etwas verbietet, was Allah (subhana wa ta'ala) im Buch erlaubt hat!
Die Advokaten der Mut’ah geben außerdem bestimmte schwache, zweifelhaft überlieferte oder frei erfundene Hadithe an, um den Eindruck zu erwecken, das Verbot der Mut’ah wäre eine eigenwillige Handlung von Omar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) gewesen, was eine glatte Lüge darstellt. Eine sehr gängige Manipulation der Hadithe findet sich auch im dem Austausch von Mut’ah Al-Hadsch und Mut’ah Al-Nisaa’. Mut'ah Al-Hadsch bedeutet die Kombination von Umra mit Hadsch und ist erlaubt. Die Erlaubnis dieser Mut’ah in manchen Hadithen wird umgedeutet als die Erlaubnis der Ehe auf Zeit!
An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Lügen im Schiitentum als heilige Pflicht angesehen wird! So liest man in ihren authentischsten Hadithbüchern, wie Al-Kafi, folgendes:
„Neun Zehntel der Religion ist Taqiyyah (Heilige Lüge), jemand der nicht lügt hat also keine Religion” (Al-Kafi)


5.4.4        Logische Argumente


Nachdem wir also aus Qur’an und Sunnah und Idschmaa’ (Konsens) der Gelehrten das endgültige Verbot der Mut’ah belegt haben, kommen wir nun noch kurz zu rein logischen Überlegungen. Angenommen ein Mann geht in ein anderes Land und begeht Mut’ah mit einer Frau für einen Tag. Danach verlässt er diese Frau und kehrt zurück in sein Land; unauffindbar für die Frau, da die Mut’ah schließlich weder Zeugen noch sonstige Formalitäten (Austausch von Adressen) vorschreibt. Natürlich ist es nicht auszuschließen, dass die Frau nun schwanger wird, was sich ja bekanntlich auch nicht innerhalb eines Tages offenbart. So wird diese Frau für den Rest ihres Lebens mit einem Schandfleck versehen, da sie ein Kind gebar ohne einen Vater vorweisen zu können! Ist es denkbar, dass Allah (subhana wa ta’ala) zulässt, dass sich der Mann einfach aus dem Staub macht, und die Frau nun alleine für dieses Kind sorgen muss?
Aber es kann noch schlimmer kommen. Wenn nun der Sohn dieses Mannes (der natürlich nichts von dieser geheimen Mut’ahbeziehung seines Vaters weiß, in das gleiche Land reist, können uns die Schiiten dann garantieren, dass er nicht mit der Tochter jener Frau (also seiner eigentlichen Schwester) Mut’ah begeht oder sie heiratet? Allah (subhana wa ta’ala) würde niemals auch nur die Möglichkeit für derartige Unzucht / Inzucht geben! Selbst wenn man also keine Ahnung von Qur’an und Sunnah hat, sollte für jeden klardenkenden Menschen ersichtlich sein, dass Mut’ah nichts anderes als Zina bzw. eine Form der Prostitution ist, die nichts mit dem Islam zu tun hat!
Wenn man einen der shiitischen Befürworter der Mut’ah fragen würde: „Möchtest du mir deine Tochter für eine Nacht zur Mut’ah geben?“, so wird dieser selbstverständlich entsetzt ablehnen. Wie kann er dies für andere Töchter in Erwägung ziehen, wenn es ihm für seine eigene Tochter zuwider ist? Dies ist nichts anderes aus Heuchelei!

5.4.5        Sexuelle Perversionen der Shiiten bei der Mut’ah


Die Shiiten haben die Mut’ah mit Mädchen ab 10 Jahren erlaubt! Nicht nur das: Es sind sogar mit Säuglingen gewisse Praktiken erlaubt, die das Küssen, Streicheln und die Oberschenkel einbeziehen. Im Westen fielen diese Praktiken ganz klar unter den Tatbestand der Kinderpornographie!

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